Organisationsstatut des Ortsvereins Katlenburg-Lindau der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

§ 1 Abgrenzung und Name

Der Ortsverein Katlenburg-Lindau umfasst das Gebiet der Gemeinde Katlenburg-Lindau. Er führt den Namen SPD Ortsverein Katlenburg-Lindau ".

§ 2 Gliederung und Parteizugehörigkeit

(1) Der Ortsverein gliedert sich in die Abteilungen Berka, Elvershausen, Gillersheim, Katlenburg, Lindau und Suterode / Wachenhausen. (2) Über die Aufnahme als Mitglied in die Partei entscheidet der Vorstand des Ortsvereins nach Anhörung der zuständigen Abteilung.

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvereinsvorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ortsvereins. (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. (3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1. Entgegennahme der Berichte des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren/innen und auf Verlangen auch der Abteilungsvorsitzenden, der Ratsfraktion und der Ortsratsfraktionen. 2. Wahl des Ortsvereinsvorstandes und mindestens zweier Revisoren/innen und zwei Ersatzrevisorinnen / -revisoren (alle 2 Jahre) 3. Beschlussfassung über alle das Parteileben berührende fragen. 4. Beschlussfassung über vorgeschlagene Anträge zum Unterbezirks-, Bezirks- und Bundesparteitag. 5. Wahl der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie weiteren Delegiertenkonferenzen. 6. Wahl der Kandidaten, die dem Unterbezirksvorstand zur Nominierung für die Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahlen vorgeschlagen werden sollen. 7. Nominierung der Kandidaten/innen zur Wahl des Gemeinderates (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Woche erneut schriftlich mit gleicher Tagesordnung zu laden. Die dann stattfindende Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlungen sollen abwechselnd am Ort der Abteilungen stattfinden, sofern hierzu die Möglichkeiten bestehen.

§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: (1) Auf Beschluss des Ortsvereinsvorstandes, der mit Mehrheit seiner Mitglieder gefasst sein muss. (2) Auf Antrag von mindestens 2 der sechs Abteilungsvorständen. (3) Wenn mindestens 10 Prozent der eingeschriebenen Mitglieder dies beantragen.

§ 6 Ortsvereinsvorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus der/dem Ortsvereinsvorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Ortsvereinsvorsitzenden, der/dem Ortsvereinskassierer/in, der/dem Schriftführer/in, dem /der Pressesprecher/in und mindestens sieben Beisitzern/innen, die von den Abteilungen entsendet werden. (2) Der Ortsvereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (3) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in schriftlicher, geheimer Wahl mit Ausnahme der Beisitzer/innen in getrennten Wahlgängen. (4) den geschäftsführenden Vorstand bilden der / die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der / die Schriftführerin, der/ die Kassierer/in und der / die Pressesprecher/in. (5) Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen und den geschäftsführenden Vorstandssitzungen teil der / die Vorsitzende der SPD Gemeinderatsfraktion, der/die Bürgermeister/in, sofern er / sie der SPD angehört und der / die Ehrenvorsitzende. Außerdem nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil, der / die Vorsitzende der Abteilungen, sofern sie nicht als Beisitzer/in gewählt wurden. (6) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Sie/Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Im Vertretungsfall laden die stellvertretenden Vorsitzenden ein. (7) Der Vorstand tagt im allgemeinen parteiöffentlich. Die Einladung der ordentlichen und der beratenden Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich. § 7 Finanzen

(1) Die Verantwortung für die Finanzierung der Arbeit der Abteilungen liegt beim Ortsverein. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Einhaltung der Finanzordnung, die Beitragsabrechnung und die Rechenschaftslegung im Ortsverein einschließlich der Abteilungen verantwortlich. (2) Die Ortsvereinsrevisoren/innen berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. (3) Der Ortsverein richtet für die Abteilungen Sonder-Unterkonten ein. Kontoinhaber ist der Ortsverein. Die Abteilungskassierer/innen verwalten diese Konten als Beauftragte des Ortsvereins. (4) Auf den Sonder-Unterkonten werden die Sonderbeiträge der Mitglieder der jeweiligen Ortsratsfraktion geführt. Spenden für einzelne Abteilungen überweist der Ortsverein ungekürzt auf das jeweilige Sonderkonto. Einnahmen der Abteilungen durch Veranstaltungen im Ort verbleiben ebenfalls in der Abteilungskasse. (5) Die Bewirtschaftung der Sonder-Unterkonten erfolgt durch die jeweiligen Abteilungskassierer/innen nach Beschlüssen in den jeweiligen Abteilungen. Bei Ausgaben von mehr als 50 % des aktuellen Kassenstandes der entsprechenden Abteilung ist der / die Ortsvereinskassierer/in zu hören. Die Prüfung der Kassenführung erfolgt durch die Ortsvereinsrevisoren/innen. (6) Die zurückgeführten Mitgliederbeiträge werden vom Bezirk Hannover direkt auf das Sonder-Unterkonto der Abteilungen überwiesen. Ausgaben der Abteilungen wie Ehrungen und Todesfälle u.ä. werden hieraus beglichen.

§ 8 Abteilungen

Organe der Abteilungen sind: - die Abteilungsmitgliederversammlung - der Abteilungsvorstand

§ 9 Abteilungsmitgliederversammlung

Aufgaben der Abteilungsmitgliederversammlung sind: (1) Wahl des Abteilungsvorstandes (2) Wahl der Kandidaten/innen zur Wahl des Ortsrates (3) Nominierung der Kandidaten/innen, die dem Ortsverein zur Wahl des Gemeinderates vorgeschlagen werden sollen (4) Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Abteilungsvorstandes (5) Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Ortsverein § 10 Abteilungsvorstand

(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dieses sind die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter/in (wenn keine/kein Schriftführer/in gewählt wird, nimmt diese/dieser diese Aufgabe mit wahr) und der/dem Abteilungskassierer/in. (2) Der Abteilungsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (3) Die Wahl des Abteilungsvorstandes erfolgt bei geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen. (4) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Sie / Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Im Verhinderungsfall lädt, der / die stv. Vorsitzende ein. (5) An den Sitzungen nimmt der Vorstand der Ortsratsfraktion mit beratender Stimme teil.

§ 11 Fraktionen

(1) Die gewählten sozialdemokratischen Gemeinderatsmitglieder schließen sich zu einer Fraktion zusammen. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Vorsitzenden des Ortsvereins. Bis zur Wahl des Fraktionsvorstandes leitet dieser die konstituierende Sitzung. Die Einladung zur Konstituierung der Ortsratsmitglieder erfolgt in Abstimmung mit dem Ortsvereinsvorstand durch den Abteilungsvorstand. Bis zur Wahl des Fraktionsvorstandes leitet der Vorsitzende der Abteilung die konstituierende Sitzung. (2) Für die Zuwahl von Mitgliedern aus dem Ortsvereinsvorstand als stimmberechtigte Mitglieder für die Gemeinderatsfraktion gelten die Richtlinien des Bezirks Hannover in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Gleiche gilt für die Ortsratsfraktion. Die Zuwahl erfolgt in Abstimmung mit dem Ortsvereinsvorstand.

§ 12 Änderung des Statuts

(1) Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen ist. Mindestens 10 Prozent der Mitglieder müssen bei einer Beschlussfassung anwesend sein. (2) Vor Änderungen von Satzungsvorschriften, die die Abteilungen betreffen, sind Abteilungsmitgliederversammlungen durchzuführen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung gilt im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, den Satzungen des Bezirks Hannover und des Unterbezirks Northeim / Einbeck der SPD in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Statut am 01.01.2005 in Kraft.